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Grenzen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Verantwortlicher Autor: Jochen Behr Würzburg, 20.09.2020, 12:12 Uhr
Nachricht/Bericht: +++ Politik +++ Bericht 7101x gelesen
Das Grundgesetz
Das Grundgesetz  Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Würzburg [ENA] Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist in Deutschland das höchste Gut, das hat auch das Bundesverfassungsgericht in Urteilen dazu bereits mehrfach höchstrichterlich festgestellt. Dennoch haben Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch seine Grenzen, gerade im Bezug auf Persönlichkeitsrechten.

Das zeigte jüngt ein Beispiel in Würzburg in Unterfranken: Da lug eine Partei ein zu einer sommerlichen Wanderung durch die Weinberge am Main entlang. Über deren Facebookseite konnten sich Interessierte anmelden, Ort und Treffpunkt wurden öffentlich bekannt gegeben. Das rief auch die politischen Gegner auf den Schirm und diese waren auch am besagten Treffpunkt zugegen.

Nur die Polizei konnte Schlimmeres verhindern, dass sich beide "Lager" nicht gegenseitig die Köpfe einschlugen (überspitzt gesagt). Verbale Entgleisungen und Beleidigungen waren angesagt. Beide "Lager" wanderten im Abstand von je 50 Meter zueinander die gleiche Strecke über mehrere Stunden, zu mindestens das eine "Lager" bekam in dieser Zeit permanent das Geschrei der politischen Gegner zu hören, das hatten die sich auf einer gemütlichen Wanderung anders vorgestellt. Es kam danach zum Eklat in den sozialen Medien:

Der Veranstalter der Wanderung beschuldigte öffentlich die Polizei die Gegenkundgebung genehmigt bzw. zugelassen zu haben. Daher habe ich das Ganze mal für Sie recherchiert und die Polizeibehörde dazu um eine Stellungnahme gebeten, die ich Ihnen im Weiteren hier veröffentliche. In Bayern werden Versammlungen im Bayerischen Versammlungsgesetz geregelt. Die Polizei Unterfranken schreibt unter Anderem, dass die politische Wanderung der Partei mit Landtagsabgeordneten für sie keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts darstelle. Im Bayerischen Versammlungsgesetz steht dazu:

Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. (2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen. Fazit: Wenn sich eine Partei mit ihren Mandatsträgern zu einer aus deren Sicht "privaten" Wanderung trifft und diese öffentlich auf der Fraktionsseite der Partei bewirbt und sich jeder Interessierte dafür anmelden kann, dann ist das nichts Anderes als eine Versammlung!

Gegen eine "private" Wanderung spricht auch, dass der Veranstalter der Wanderung eine Hygiene- und Schutzkonzept der Stadt Würzburg vorgelegt hat. Darin wurde auch ein Mindestabstand zueinander von 1,5 Metern festgelegt, Bilder der regionalen Mainpost zeigen das Gegenteil. Dies zeigt sich auch dass laut Polizei die Teilnehmer der Wanderung öfters auf die Einhaltung des Mindestabstands ermahnt wurden. Insgesamt bestand laut Polizei keine Gefahr nach dem Infektionsschutzgesetz. Wie sah das bei der Gegenkundgebung aus?

Der Gegenprotest formierte sich am Hauptbahnhof. Erst vor Ort wurde gegenüber der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt eine Versammlung angezeigt. Wer der Versammlungsleiter war wurde auf Anfrage bisher nicht mitgeteilt. Dazu wurde im Pressebericht der Polizei unter Anderem geschrieben: "Mit Eintreffen der ersten Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Würzburger Hauptbahnhof (Startpunkt), formierte sich bereits ab 10:45 Uhr eine Gruppe, die gegenüber der Polizei eine Spontanversammlung anmeldete um gegen die Veranstaltung der AfD zu protestieren..." - also eine Spontankundgebung, Rechtsgrundlage Art. 13 Abs. 4 BayVersG, darin ist zu lesen "...aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt..." Das war nicht so!

Im lokalen Pressebericht steht unter Anderem: "Vor Beginn der Wanderung brachten sie ihre Meinung mit Bannern und kleinen Plakaten mit Sätzen wie "Menschenrechte statt rechte Menschen" zum Ausdruck." - also es war eine organisierte Gegenkundgebung, die vorbereitet wurde mit Bannern und über soziale Netzwerke wurde dazu mobil gemacht. Solche Aktivitäten können keine Spontankundgebung darstellen, somit ist die Aussage im Polizeipressebericht dazu eindeutig falsch. Auf Nachfrage bei der Pressestelle des Polizeipräsidiums Unterfranken hieß es dann auf einmal, dass es keine Spontankundgebung war, sondern eine Eilversammlung, Rechtsgrundlage Art. 13 Abs. 3 BayVersG. Ist das so?

Dazu steht im Gesetz: "Eine Eilversammlung ist zwar geplant und hat einen Veranstalter, jedoch kann sie ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist des § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) angemeldet werden. Für eine solche Versammlung gilt daher die 48-Stunden-Frist nicht." - Konkretes Beispiel: Die Bundesrepublik Deutschland erklärt am Samstag Abend einen Angriffskrieg gegen Russland, man möchte am Sonntag deswegen eine Demo veranstalten. Dann ist die Einhaltung der 48h Frist nicht mehr möglich, aber das Grundrecht auf Versammlung und Meinungsfreiheit kann dennoch gewahrt bleiben, dafür gibt es die Eilversammlung. Das trifft aber meiner Meinung nach hier in Würzburg nicht zu!

am 7. September bereits wurde die Versammlung auf Facebook beworben, man hätte also genügend Zeit gehabt um die 48h Frist einzuhalten. Dennoch hat die Polizei diese Gegenkundgebung als Eilversammlung beschieden. Der Grund liegt auf Nachfrage woanders: Man hatte Angst wegen der drohenden Rechtsfolge aufgrund der nicht erfolgten rechtzeitigen Anzeige der Versammlung, wenn diese nicht zugelassen würde. Dazu heißt es:

"Die überragende Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat ist bereits dem Brokdorfbeschluss des BVerfG vom 14.05.1985 (BVerfGE 69, S. 315), der Magna Charta der Versammlungsfreiheit, zu entnehmen. „Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinung- und Willenbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.“ - weiter heißt es: "Alleine das Nichtanzeigen von Versammlungen rechtfertigt nicht, diese zu verbieten. Das Nichtanzeigen stellt aber eine Ordnungswidrigkeit dar, die bußgeldbewährt ist." - also dem Veranstalter der Gegendemo droht nun ein Bußgeldverfahren. Welche Auflagen gab es für die Gegendemo?

Dazu schreibt die Polizei Unterfranken: "Die Versammlung wurde vor Ort mit folgenden Beschränkungen beschieden: Ein Ordner je zehn Personen. Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander, wo immer möglich. 50 Meter Abstand zur Veranstaltung der AfD (Sicht- und Hörweite)." Die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt beschied die Versammlung daher nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Beschränkungen. Wegen der Verletzung der 48h Frist heißt es weiter: "Im vorliegenden Fall werden Hinweise geprüft, wonach die Bekanntgabe der Proteste ggfs. bereits am Vortag erfolgt ist.

Unter diesen Voraussetzungen hätte die Versammlung gemäß Art. 13 Abs. 3 BayVersG spätestens zu diesem Zeitpunkt angezeigt werden müssen...Maßgeblich ist nicht, seit wann die Veranstaltung der AfD bekannt war, sondern zu welchem Zeitpunkt sich die Personen zu ihrem Gegenprotest entschieden und dazu aufgerufen haben. Was bedeutet diese Rechtslage für die Zukunft? Dazu schreibt die Polizei: "Gegenüber der Polizei in der Zukunft etwaig angezeigte Eilversammlungen oder sich formierende Spontanversammlungen sind im Lichte des Art. 8 Grundgesetz jeweils im Einzelfall zu bewerten. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass Versammlungen im Vorfeld rechtzeitig bei der Kreisverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden."

Was jetzt noch abschließend zu klären ist, wie viele Personen dürfen sich derzeit in Bayern in der Öffentlichkeit treffen? Dazu schreibt die Polizei Unterfranken: "Im Freistaat Bayern gilt aktuell die sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV). Hinsichtlich von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ist § 2 Abs. 1 einschlägig: (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder 2. in Gruppen von bis zu 10 Personen. - diese gilt seit dem 19. Juni 2020.

Hätten sich demnach am 13. September mehr als 10 Personen aus nachweislich unterschiedlichen Haushalten in der Öffentlichkeit überhaupt treffen dürfen? Diese Frage blieb bisher unbeantwortet! Seit dem 14. September hat die Stadt Würzburg reagiert auf die steigenden Infektionszahlen in ihrer Stadt: Die Stadt Würzburg hat die mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 BaylfSMV getroffene Festlegung mit Allgemeinverfügung von 10 auf 5 Personen herabgesetzt. Diese Allgemeinverfügung gilt aktuell vom 14.09.2020 bis 27.09.2020., betrifft aber nur Veranstaltungen ohne vorgelegtem Hygienekonzept. "Veranstaltungen sind grundsätzlich im Lichte des Infektionsschutzes zu bewerten.

Die reduzierte Personenanzahl aus der Allgemeinverfügung tangiert Veranstaltungen in der Regel nur dann, wenn keine wirksamen Hygieneschutzvorkehrungen (z. B. Abstandsregel und Mund-Nasen-Bedeckung) getroffen würden. Fazit: Viele Paragraphen und für den Laien ein großes Wirrwarr, was darf man derzeit noch und was nicht, dieser Vorfall zeigt, dass im Zweifel immer für die Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit seitens Behörden entschieden wird, auch wenn das juristisch nicht so ganz klar zu verstehen ist. Ist nur zu hoffen, dass diese Auslegung für alle Parteien gleichermaßen gilt!

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